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Farbechtheiten von Möbelstoffen II

Reibechtheit

Neben der Lichtechtheit (Thema in Ausgabe N°5) ist auch die Reibechtheit ein wesentliches Qualitätskriterium zur Bewertung eines Möbelstoffes. Die beiden Begriffe Reibechtheit und Lichtechtheit werden unter dem Begriff Farbechtheit zusammengefasst. Zum besseren Verständnis: Unter Lichtechtheit versteht man die Widerstandsfähigkeit eines Möbelstoffes gegen die Einwirkung von künstlichem oder natürlichem Licht. Unter Reibechtheit versteht man die Widerstandsfähigkeit der Farbe von Textilien gegen Abreiben und Anfärben an andere Materialien.

REIBECHTHEIT:

Beim Testen der Reibechtheit mittels des Crockmeters unterscheidet man zwischen Trocken- und Nassreibechtheit. Dabei wird die Stoffprobe unter einem definierten Druck (9 Newton) mit einem weißen Baumwollgewebe aneinander gerieben. Dies erfolgt durch geradliniges Hin- und Herbewegen. Die Reibechtheit wird auch im nassen Zustand überprüft, da gefärbte Textilien in der Regel im feuchten Zustand stärker Farbe abgeben. Durch den mechanischen Abrieb werden Teile des Farbstoffes vom Bezugsstoff auf das weiße Baumwollgewebe übertragen und verfärben es. Die Intensität der Anfärbung wird mit einem fünf-stufigen Maßstab (sogenannter Graumaßstab) bewertet. Hierbei gilt die Stufe (oder Note) 1 als niedrigster Wert, die Stufe 5 gilt als bester Wert. Bei Stufe 5 ist das Baumwollgewebe unverändert.

Nach den Bestimmungen des DGM (Deutsche Gütegemeinschaft Möbel e. V. ) wird für Polsterstoffe im trockenen Zustand die Echtheitsnote 4 gefordert, im nassen Zustand die Note 3. Bei besonders dunklen und brillanten Farben mit Naturfaseranteil liegt die geforderte Note bei 2/3. Bei Q2 Markenstoffen von Rohleder liegen die Werte im oberen Bereich. Das heißt, die Reibechtheit im trockenen Zustand wird mit Note 4/5 – 5 bewertet, im nassen Zustand mit Note 4 – 4/5.
Test an einem blauen Naturfasergewebe: Links: Nahaufnahme des weiße Baumwollreibgewebes vor dem Test. Rechts: Das gleiche Muster nach dem Test im nassen Zustand mit sichtbarem Farbabrieb (Note 2 – 2/3).